Künftig ist es ausreichend, den Agrardieselantrag 1140 bzw. 1142 zu stellen.
Vom Hauptzollamt gibt es dazu folgende Information:
Aller Voraussicht nach werden zum 01. Juli 2019 grundlegende Anpassungen der Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft treten. Im Vorgriff hierzu ist nach Erlass des Bundesministeriums der Finanzen ab sofort wie folgt zu verfahren:
1. Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.
2. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.